Gebühren Jährliche Einbuße von 1,6 Millionen Euro

Mettmann · In einer Pressemitteilung betont die Stadt die Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis bei der Gebührenabrechnung. Und weist zudem auf die finanzielle Mehrbelastung der neuen Rechtsprechung hin.

 Durch die neue Rechtsprechung wird Mettmanns Sparschwein wohl noch etwas magerer.

Durch die neue Rechtsprechung wird Mettmanns Sparschwein wohl noch etwas magerer.

Foto: pixabay

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW zur neuen und geänderten Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung bei kommunalen Gebührensatzungen hat in Mettmann wie in vielen Städten und Gemeinden für Aufregung gesorgt. Die Rechtmäßigkeit der aktuellen Gebühren vor allem bei der Abwassergebühr werden angezweifelt und als zu hoch kritisiert.

Nach dem OVG-Urteil weise der Städte- und Gemeindebund NRW jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bis heute die Erhebung der Abwassergebühren im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit 1994 rechtmäßig war. Dies gibt die Stadt Mettmann in einer Pressemitteilung bekannt. „Wie viele Kommunen hat auch Mettmann diese rechtmäßigen Vorgaben entsprechend umgesetzt“, sagt Bürgermeisterin Sandra Pietschmann. Kämmerin Veronika Traumann weist zudem darauf hin, dass „Kommunen grundsätzlich angehalten sind, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.“.

Durch die Änderung der OVG-Rechtsprechung vom 17. Mai 2022 müsse nun eine Anpassung an die neuen Rechtsvorgaben erfolgen. Dies betrifft Gebührenbescheide, die ergangen und noch nicht bestandskräftig sind, schreibt der Städte- und Gemeindebund in einem Schnellbrief. Die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 müssen an die geänderte und neue Rechtsprechung angepasst werden. Wie diese Anpassung durchgeführt werden muss, kann erst auf Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe abschließend und verlässlich geklärt werden, schreibt der Städte- und Gemeindebund weiter.

Die neue, geänderte Rechtsprechung bedeutet für Mettmann bei einem veränderten kalkulatorischen Zinssatz jährliche Mindererträge von rund 1,6 Millionen Euro, hat die Kämmerei errechnet. Im Gesamthaushalt entstünde eine Mehrbelastung von rund 1,6 Millionen Euro pro Jahr. „Inwieweit auch der Ansatz der Abschreibungen zu ändern sein wird, bleibt bis zur Veröffentlichung der Urteilsgründe zunächst noch offen. Offen ist zur Zeit ebenfalls noch die mögliche Beschwerdeführung beim Bundesverwaltungsgericht“, so Kämmerin Traumann.

Wenn heute die Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen, werde die Stadt Mettmann selbstverständlich die Berechnungsgrundlagen für die Gebühren entsprechend anpassen und die Konsequenzen für den Haushalt aufzeigen.

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