Stadt verzichtet - UBWG hatte dies gefordert Derzeit keine Sondernutzungsgebühr für Außengastronomie

Wirte, Café- und Restaurantbesitzer, die für ihren Betrieb eine Außenbewirtung auf öffentlichen Flächen wie beispielsweise der Freiheitstraße beantragt haben, müssen dafür eine Sondernutzungsgebühr an die Stadt zahlen.

Stadt verzichtet - UBWG hatte dies gefordert: Derzeit keine Sondernutzungsgebühr für Außengastronomie
Foto: Stadt Mettmann

Wegen der corona-bedingten Schließung aller gastronomischen Betriebe wird die Gebühr aber zurzeit nicht von der Stadt erhoben. In einem Schreiben an Bürgermeister Dinkelmann hatte die UBWG-Fraktion gefordert, dass die Stadt bis auf weiteres keine Sondernutzungsgebühren von Gastronomen für ihre Außengastronomie erheben sollte. „Die Sorge des Antragstellers, dass die Stadt diese Gebühren weiter kassiert, ist unbegründet“, erklärt Baudezernent Kurt Werner Geschorec.

Nach der städtischen Sondernutzungssatzung ende die Gebührenpflicht, wenn die Gemeinde von der Beendigung einer Sondernutzung erfahre. Mit dem Erlass der Landesregierung, dass gastronomische Betriebe geschlossen bleiben müssen, sei dies geschehen, so Dezernent Geschorec. Die Verwaltung wendet die entsprechende Satzungsregelung bereits seit zwei Wochen an.

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