Rezeptausstellung und Verordnungen seit 1. April Vorlage der Gesundheitskarte vorerst nicht mehr nötig

Kreis · Am 1. April beginnt ein neues Quartal zur Verordnung und Abrechnung ärztlicher und therapeutischer Leistungen. Wer als gesetzlicher Kassenpatient ein neues Rezept für dringend benötigte Medikamente oder eine Überweisung zu einem Facharzt braucht, erhält die erforderlichen Bescheinigungen bis zum 30. Juni auch ohne Vorlage seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Rezeptausstellung und Verordnungen seit 1. April: Vorlage der Gesundheitskarte vorerst nicht mehr nötig
Foto: Rhein-Kreis Neuss

Durch diese Maßnahme will der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in der Zeit der Kontaktsperre gewährleisten, dass Patienten nicht persönlich in die Praxis kommen müssen.

Das vereinfachte Verfahren im Detail: Ist aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin nur ein telefonischer Kontakt oder eine Behandlung per Videosprechstunde möglich, dürfen Arztpraxen ihren Patienten Rezepte, Verordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Die erforderlichen Versichertendaten können Praxen aus der Patientenkartei übernehmen.

Patienten, die bei einem Arzt in Behandlung sind, erhalten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei leichten Erkrankungen, Folgeverordnungen für Arzneimittel, Krankenbeförderung, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel sowie Überweisungen zu anderen Ärzten. Auch Hilfsmittel können verordnet werden. Ausgenommen sind jedoch Seh- und Hörhilfen. Denn bei diesen Hilfsmitteln müssen Seh- und Hörvermögen vor einer Verordnung medizinisch überprüft werden.

Ist die Praxis eines behandelnden Arztes geschlossen oder suchen gesetzlich Krankenversicherte generell einen neuen Arzt, können Patienten ebenfalls behandelt werden, ohne mit ihrer Gesundheitskarte die Sprechstunde aufsuchen zu müssen. Für eine Behandlung, Verordnung oder die Ausstellung eines Rezepts reicht es aus, wenn der neuen Praxis am Telefon die persönlichen Versichertendaten – und zwar Name des Versicherten, Wohnort, Geburtsdatum, Krankenkasse und Art der Versicherung – mitgeteilt werden. Zulässig ist auch, dass Patienten die Daten ihrer Versichertenkarte elektronisch übermitteln, damit der Arzt oder das Praxispersonal die Daten erfassen können.

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