Vorlage nur noch auf Nachfrage des Finanzamts erforderlich Keine Belege mehr für die Einkommensteuererklärung

Kreis · Mit der Steuererklärung für das Jahr 2017 müssen grundsätzlich keine Belege mehr eingereicht werden. Die Belege sind aufzubewahren und nur noch auf konkrete Nachfrage des Finanzamts vorzulegen.

"Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 wird deutlich einfacher", so Jürgen West, Leiter des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann. "Erstmalig müssen Sie mit der Einkommensteuererklärung nur noch dann Belege an das Finanzamt senden, wenn diese in den Formularen ausdrücklich verlangt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie erstmals einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen", erläutert West die Neuerung.

Um Kosten bei der Steuererklärung absetzen zu können, mussten bisher Belege und Quittungen beim Finanzamt eingereicht werden. Mit dem im Sommer 2016 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde aus der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. "Bei Bedarf fordert das Finanzamt die Belege an, die es sehen will. Dazu sind die Belege mindestens bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren", erklärt West weiter.

Er empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. "Ohne Belege ist es jetzt noch attraktiver, die Steuererklärung über die kostenlose Steuersoftware der Finanzverwaltung elektronisch abzugeben." Nach einer Registrierung unter "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" (nähere Informationen unter www.elster.de) kann die Steuererklärung auf elektronischem Weg — vollkommen papierlos und ohne Unterschrift — direkt an das Finanzamt übermittelt werden.

Steuerbürger können bereits jetzt ihre Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, eine Bearbeitung ist jedoch erst ab Anfang März möglich. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen — wie schon in den vergangenen Jahren — bis Ende Februar Zeit haben, die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen und Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen etwa Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.

(Schaufenster Mettmann)
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