Gesetzliche Regelungen beim Silvesterfeuerwerk Vorschriften beachten!

Für viele ist eine Silvesterfeier ohne traditionelles Feuerwerk nach wie vor nur halb so schön. Dafür gibt es gesetzliche Regeln - und einen sinnvollen Versicherungsschutz.

Gesetzliche Regelungen beim Silvesterfeuerwerk: Vorschriften beachten!
Foto: Württembergische Versicherung AG

So ist gesetzlich festgelegt, dass Feuerwerkskörper Klasse II – etwa Raketen, Sonnenräder und die beliebten Feuerwerks-Batterien - nur am 31. Dezember und 1. Januar von Privatleuten abgefeuert werden dürfen. Im ganzen restlichen Jahr ist das Abbrennen „pyrotechnischer Gegenstände“, wie es im Gesetz heißt, ausgewiesenen Fachleuten vorbehalten.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie bei besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist Feuerwerk laut Gesetz komplett verboten. Zu solchen Arealen können beispielweise Altstadtgebiete mit wertvollem Fachwerkbestand gehören, aber auch Bebauungen mit Reetdächern. Kommunen gehen dazu über, dort das Abbrennen von Feuerwerk aus Sicherheitsgründen ganz zu untersagen. Wer in solchen Gebieten wohnt und auf Böller und Raketen nicht verzichten will, muss gegebenenfalls sein Feuerwerk an den Rand der Gemeinde, außerhalb der Bebauung, verlagern.

Silvesterfeuerwerk „Klasse II“ darf laut Gesetz nur an Personen ab 18 Jahren verkauft, von diesen gelagert und entzündet werden. Wer Feuerwerk abbrennt, sollte tunlichst mit klarem Kopf zu Werke gehen und für einen stabilen Stand der Abschussvorrichtungen sorgen. An Holzstäben befestigte Raketen kann man beispielsweise in leere Weinflaschen stecken, die wiederum in einer beschwerten Flaschenkiste gut und sicher stehen. Zuschauer sollten sich grundsätzlich in sicherem Abstand zum Feuerwerk aufhalten.

Für angerichtete Schäden gilt in Deutschland das Verursacherprinzip. Entstehen bei einem Feuerwerk beispielsweise Verletzungen bei Zuschauern oder wird deren Kleidung versengt, stehen diesen finanzielle Wiedergutmachung und gegebenenfalls die Bezahlung auch längerfristiger ärztlicher Behandlungen zu. Darauf weist die Württembergische Versicherung AG hin. Wer den verursachenden Feuerwerkskörper geworfen oder gezündet hat, haftet dafür mit seinem persönlichen Vermögen. Nur wer eine Privat-Haftpflichtversicherung hat, ist hier aus dem Schneider.

Privat-Haftpflichtversicherungen kosten nicht die Welt - und gehören dennoch zu den wichtigsten Absicherungen. Und da der Jahreswechsel die Zeit guter Vorsätze ist, wäre jetzt ein guter Moment, über das Thema Haftpflichtversicherung nachzudenken.

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