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Neues Jahr, neue Gesetze: Einkommen und Abgaben

Neues Jahr, neue Gesetze: Einkommen und Abgaben

Was sich für Verbraucher 2016 ändert: Einkommen und Abgaben


• Finanzielles Plus für Eltern: Kindergeld und Kinderzuschlag für Geringverdiener steigen.

• Rentner werden sich über ein deutliches Plus auf ihrem Konto freuen können.

• Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will die Rente flexibler gestalten.

• Für 870.000 Haushalte gibt es ein höheres Wohngeld.

• Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld im Monat und Ende für die Familienversicherung.

• Geringverdiener erhalten höheren Kinderzuschlag.

• Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben.

• Frohe Kunde für Schüler, Studenten und Handwerker: BAföG und Zuschüsse zur beruflichen Qualifikation werden angehoben.

• Rürup-Rente: Die Sätze für den steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben sowie für die spätere Besteuerung erhöhen sich.

• Beschäftigten mit branchenspezifischen Mindestlöhnen winkt im nächsten Jahr ein Plus.


Finanzielles Plus für Eltern: Kindergeld und Kinderzuschlag für Geringverdiener
steigen.
• Kindergeld

Ab 1. Januar wird das Kindergeld um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat.


• Kinderzuschlag für Geringverdiener
Geringverdiener können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Kinderzuschlag beantragen. Ab 1. Juli 2016 gibt es bis zu 160 Euro pro Kind (bislang: 140 Euro).

Der Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen Anspruch haben Eltern oder Alleinerziehende, die aus ihren finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer Kinder decken können. Das Verfahren zur Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert, weil es sowohl eine Mindest- als auch eine Höchsteinkommensgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Rentner werden sich über ein deutliches Plus auf ihrem Konto freuen können.
Die Signale für eine Rentenerhöhung stehen auf grün: Ab Juli 2016 erhalten die über 20 Millionen Rentner in Deutschland nach vorläufigen Angaben des Schätzerkreises Rentenversicherung ein Plus von 4,3 Prozent (West) und von etwas über 5 Prozent (Ost). Im Schätzerkreis sind Experten der Rentenversicherung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund vertreten.
Nimmt man eine monatliche Rente von 1.200 Euro an, dann steigt sie bei fünf Prozent brutto um 60 Euro, bei vier Prozent um 48 Euro. Bei einer Rente von 1.800 Euro liegt der Anstieg bei 90 beziehungsweise 72 Euro.
Einerseits wirken sich die gute Wirtschaftslage und die hohen Beschäftigungszahlen positiv auf die Renten aus. Andererseits hat die Beitragssenkung zum Januar dieses Jahres von 18,9 auf 18,7 Prozent den Rentnern Zuwächse beschert. Zudem wird 2016 ein einmaliger statistischer Effekt ausgeglichen: Aufgrund von Vorgaben der EU waren Durchschnittslöhne bei der Rentenanpassung 2015 anders berechnet und niedriger angesetzt worden.
Um wie viel Prozent genau die Renten steigen werden, wird erst im Frühjahr 2016 festgelegt.

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Die Koalition aus CDU/CSU und SPD will die Rente flexibler gestalten.
Die sogenannte Flexi-Rente wird kommen. Darauf hat sich die Koalition in Berlin verständigt. Gemeint ist damit, fließende Übergänge in den Ruhestand zu ermöglichen. So soll sich für Arbeitnehmer stärker als bislang auszahlen, wenn sie über die Altersgrenze von derzeit 65 Jahren und vier Monaten hinaus einer Tätigkeit nachgehen. In Zukunft sollen sie Beiträge in die Rentenversicherung zahlen können, die ihre Rente erhöhen. Aktuell zahlen Arbeitgeber, die einen Rentner beschäftigen, ihren Anteil in die Rentenkasse, ohne dass dies die Rente des Beschäftigten erhöht.

Auch die bislang kaum genutzte Teilrente mit 63 soll attraktiver gestaltet werden. Dabei kann der Arbeitnehmer wählen, ob er ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente bekommen möchte. Wie viel Gehalt/Lohn er zusätzlich zur jeweiligen Rente erhalten darf, hängt von mehreren Faktoren ab und wird individuell berechnet. Problem heute: Jeder Euro, den ein Arbeitnehmer über die für ihn ermittelte Grenze hinaus zusätzlich verdient, kürzt seine Rente enorm, weil er sofort in eine andere Stufe fällt. In Zukunft sollen 40 Prozent jedes Verdienstes oberhalb von 450 Euro von der Rente abgezogen werden.

Es wird erwartet, dass bis Mitte 2016 ein Gesetz verabschiedet werden kann.
Für 870.000 Haushalte gibt es ein höheres Wohngeld.
Haushalte mit geringem Einkommen dürfen sich im neuen Jahr über mehr Wohngeld freuen. Im Zuge der Reform des Wohngeldrechts steigt das Wohngeld zum Beispiel für einen Zwei-Personen-Haushalt von bisher durchschnittlich 112 Euro im Monat auf im Schnitt 186 Euro.

Insgesamt sollen rund 870.000 Haushalte, insbesondere Familien und Rentner, von der Anpassung an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten seit der letzten Reform 2009 profitieren. Darunter 320.000 Haushalte, die erstmals oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Die Angleichung ist dringend nötig. Denn seit der Reform 2009 sind die Preise um durchschnittlich acht Prozent und die Warmmieten um durchschnittlich neun Prozent gestiegen. Daraus ergibt sich eine Anpassung der maßgeblichen Tabellenwerte um durchschnittlich 39 Prozent.

Zum anderen wurden die Höchstbeträge für Mieten nun regional gestaffelt und in Regionen mit besonders stark steigenden Mieten überdurchschnittlich stark angehoben. Die Miethöchstbeträge bestimmen den Betrag, bis zu dem es einen Wohngeld-Zuschuss zur Miete gibt.

Darüber hinaus wurden sämtliche Mietstufen neu festgelegt: Alle Gemeinden in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietniveau nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren einer der sechs Mietstufen zugeordnet.
Außerdem wird der bisherige Freibetrag für Einkommen von Kindern (Taschengeldfreibetrag) auf 1.200 Euro im Jahr verdoppelt. Neu auch: Kinder unter 16 Jahren erhalten diesen Freibetrag erstmals.

Angehoben wird im neuen Jahr zugleich der Freibetrag für alle Alleinerziehenden: auf 1.320 Euro im Jahr - wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Die jetzige Altersgrenze liegt bei zwölf Jahren, und es wird unter anderem vorausgesetzt, dass der/die Alleinerziehende erwerbstätig ist.

Der bisherige Pauschalabzug von 6 Prozent bei Personen, die keine Abzüge wegen Steuern und sonstigen Sozialabgaben haben, wird mit der Wohngeldreform gestrichen.
Die Höhe des Wohngelds hängt von der Haushaltsgröße (also der Anzahl der Personen, die im jeweiligen Haushalt leben), vom Haushaltseinkommen sowie der ortsüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen ab. Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und dann für zwölf Monate gewährt.

Sobald die Reform in Kraft getreten ist (voraussichtlich gleich zum Jahresbeginn), werden beinahe alle Haushalte, die zurzeit Wohngeld erhalten, automatisch höheres Wohngeld bekommen, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Auch für Anträge, über die noch nicht entschieden ist, greift die Neuregelung mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch.

Im Internet rechnet das zuständige Bundesbauministerium vor, wie einzelne Haushalte von der Reform profitieren. Außerdem finden sich dort Antworten auf häufige Fragen zur Reform.

Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld im Monat und Ende für die Familienversicherung.
• Höhere Regelsätze
Die Hartz-IV-Sätze werden angehoben: Ab 1. Januar 2016 erhalten Empfänger monatlich zwischen 3 und 5 Euro mehr. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2015 zu 2016 verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/Alleinerziehend 1 = 404 Euro (plus 5)
Paare/Bedarfsgemeinschaften 2 = 364 Euro (plus 4)
Erwachsene im Haushalt anderer 3 = 324 Euro (plus 4)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 4 = 306 Euro (plus 4)
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 5 = 270 Euro (plus 3)
Kinder von 0 bis 6 Jahre 6 = 237 Euro (plus 3)

Die Leistungen für alleinstehende Asylbewerber steigen von 359 auf 364 Euro.
Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen jährlich fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei werden die Lohnentwicklung mit 30 und die Preisentwicklung mit 70 Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2015 angehoben worden.

• Ende der Familienversicherung
Ab 1. Januar 2016 entfällt für alle Bezieher von Hartz IV (Jugendliche ab 15 Jahren eingeschlossen) die jetzige Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Folge: Jeder, der Leistungen erhält, wird künftig eigenständiges Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse.
Kinder bis 14 Jahren, die Sozialgeld beziehen, bleiben weiterhin in der Familienversicherung ihrer Eltern mitversichert. Durch den Statuswechsel erhalten Hartz-IV-Bezieher das Recht, ab 1. Januar 2016 eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse muss dem jeweiligen Jobcenter bis zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt werden. Denn sonst übernimmt das Jobcenter die Wahl der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse und ordnet den Versicherten automatisch der Kasse zu, bei der er vor dem Leistungsbezug versichert war. Sollte sich die Wahl des Versicherten mit der Wahl des Jobcenters überschneiden, so entscheiden ausschließlich die Krankenkassen über eine wirksame Versicherungsmitgliedschaft.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ändern sich durch die eigene Pflichtversicherung nicht. Bei der Wahl der neuen Krankenkasse können jedoch der Service der Krankenkasse oder freiwillige Zusatzleistungen eine Rolle spielen.

Hartz-IV-Bezieher müssen - wie alle Versicherungspflichtigen auch - den Zusatzbeitrag zahlen. Die Kosten übernimmt jedoch der Bund in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,1 Prozent im Jahr 2016. Hartz-IV-Bezieher müssen sich nicht an dem Zusatzbeitrag beteiligen, egal wie hoch der zusätzliche Beitrag der jeweiligen Kasse ausfällt.
Die eigenständige Versicherungspflicht geht zurück auf eine Änderung im Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz der Gesetzlichen Krankenversicherungen: Die Abkehr von der Familienversicherung soll zu einer Entlastung der Bürokratie bei Jobcentern und Krankenkassen führen und eine vereinfachte und beschleunigte Antragstellung bei Hartz IV-Leistungen ermöglichen.

Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben.
• Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2016 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,30 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.237,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil - ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 309,34 Euro im Monat an (bisher: 301,13 Euro). Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 54.900 auf 56.250 Euro im Jahr — bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2016 erst ab einem Monatseinkommen von 4.687,50 Euro (56.250 Euro im Jahr) möglich sein. 2015 reichte für einen Wechsel bereits ein Bruttogehalt von 4.575 Euro im Monat aus.

• Rentenversicherung
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt ab Januar 2016 von 6.050 auf 6.200 Euro (74.400 Euro jährlich). Ab Januar 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.400 Euro im Monat (2015: 5.200 Euro); jährlich sind das 64.800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.650 Euro/Monat (West), also 91.800 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 6.650 Euro/Monat (79.800 Euro pro Jahr) liegen.

Frohe Kunde für Schüler, Studenten und Handwerker: BAföG und Zuschüsse zur beruflichen Qualifikation werden angehoben.

• Mehr für Schüler und Studenten
Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise ab dem Wintersemester 2016/17 werden die BAföG-Bedarfssätze um sieben Prozent angehoben: Studierende mit eigener Wohnung können dann bis zu 735 Euro monatlich (bislang 670 Euro) erhalten. Wer noch bei den Eltern wohnt, kann maximal 537 Euro (bisher: 495 Euro) an BAföG beziehen.

Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen steigen um sieben Prozent, sodass mehr Studenten und Schüler Anspruch auf diese Leistung haben werden. Gab es zum Beispiel für verheiratete Eltern bislang zusammen einen Freibetrag von 1.605 Euro, so steigt dieser ab dem Wintersemester 2016 auf 1.715 Euro.
Außerdem dürfen BAföG-Empfänger künftig mehr hinzu verdienen, ohne dass sich dies negativ auswirkt: Ein sogenannter Minijob kann wieder kontinuierlich bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf BAföG-Leistungen ausgeübt werden.

Zudem wird der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Zugleich werden für Auszubildende/Studenten mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro erhöht.

Wer im Studium oder in der Ausbildung bereits Nachwuchs hat, bekommt künftig für jedes Kind 130 Euro Zuschlag für die Betreuung (zurzeit 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind).

• Meister-BAföG wird erhöht
Auch die Zuschüsse für Handwerker während ihrer Fortbildung zum Meister werden ab 1. August 2016 erhöht.
Die Höchstbeträge zum Unterhalt steigen dann für Alleinstehende von 697 auf 760 Euro im Monat. Für Verheiratete mit einem Kind klettert der Fördersatz von 1.222 auf 1.238 Euro, bei zwei Kindern von 1.332 auf 1.473 Euro. Für Alleinerziehende wird er von 907 auf 1.003 Euro angehoben; außerdem erhalten sie einen Zuschlag zur Kinderbetreuung von künftig 130 Euro.

Die Einkommensfreibeträge steigen für die Teilnehmer an den Fortbildungen von 255 auf 290 Euro, für Ehegatten von 535 auf 570 Euro und je Kind von 485 auf 520 Euro.
Darüber hinaus sind Verbesserungen sowohl bei Zuschüssen als auch beim Darlehnsanteil der Förderung vorgesehen. Wer zum Beispiel die Abschlussprüfung eines Meisterkurses besteht, soll künftig 30 Prozent seines Darlehens als "Erfolgsbonus" erlassen bekommen — bisher sind es nur 25 Prozent.

• Beihilfe zur Berufsausbildung steigt
Wer während der Ausbildung oder der Berufsvorbereitung Beihilfe erhält, kann sich ab 1. August 2016 ebenso freuen wie Schüler und Studenten: Die Sätze für die Beihilfe zur Berufsausbildung steigen ebenso um sieben Prozent.

Rürup-Rente: Die Sätze für den steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben sowie für die spätere Besteuerung erhöhen sich.

• Abzug als Sonderausgaben
Ab 1. Januar 2016 erhöhen sich die Beiträge für eine Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt), die in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Statt bislang 80 können künftig bis zu 82 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuervorteile durch eine Rürup-Rente sind durch einen Höchstbetrag gedeckelt: Auch dieser steigt in 2016. Und zwar von jährlich 22.172 Euro pro Person auf 22.766 Euro. Das sind — bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 22.766 Euro — maximal 18.668 Euro (37.336 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 45.532 Euro). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch abgezogen werden. Selbstständige, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können die vollen 22.766 Euro ausschöpfen. Der Prozentsatz, der in der Steuererklärung abgezogen werden kann, erhöht sich Jahr für Jahr um 2 Prozent. Ab dem Jahr 2025 sind dann 100 Prozent der Beiträge steuerlich abzugsfähig.

• Besteuerung in der Rentenphase
Wer schon eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder versteuern ‒ denn in der Einzahlungsphase wurden damit ja steuerliche Vergünstigungen erzielt. Je nach Renteneintrittsjahr gibt es einen festgelegten Besteuerungssatz, der sich in den späteren Jahren nicht weiter erhöht. Wer 2016 in Rente gehen wird, muss 72 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2015 betrug der Anteil noch 70 Prozent.
Beschäftigten mit branchenspezifischen Mindestlöhnen winkt im nächsten Jahr ein Plus.
Der zum 1. Januar 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde sollte zwar grundsätzlich für alle Branchen gelten. Bis zum 31. Dezember 2016 jedoch darf durch Tarifvertrag auf Grundlage des sogenannten Arbeitnehmerentsendegesetzes noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. So haben Zeitungszusteller ab 2016 Anspruch auf 85 Prozent (bisher 75 Prozent) vom Mindestlohn (ab 2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde).

Bei den branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in folgenden Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:
Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
Branche Aktuell (West / Ost) Neu (West / Ost) Termin
Abfallwirtschaft 8,94 9,10 01/2016
Baugewerbe 11,15 / 10,75 11,25 / 11,05 01/2016
Dachdecker 11,85 12,05 01/2016
Elektriker 10,10 / 9,35 10,35 / 9,85 01/2016
Fleischer 8,60 8,75 12/2016
Gerüstbauer 10,50 10,70 04/2016
Leih-/ Zeitarbeit 8,80 / 8,20 9,00 / 8,50 06/2016
Land/ Forst/ Garten 7,40 / 7,20 8,00 / 7,90 01/2016
Maler und Lackierer
(Geselle) 12,80 / 10,90 13,10 / 11,30 05/2016
Pädagogische Mitarbeiter 13,35 / 12,50 14,00 / 13,50 01/2016
Pflegebranche 9,40 / 8,65 9,75 / 9,00 01/2016
Schilder/Lichtreklame
(Geselle) 12,94 13,26 09/2016
Steinmetz / Bildhauer 11,30 / 10,90 11,35 / 11,00 04/2016
Textil/Bekleidung 7,50 / 8,50 8,25 / 8,50 01/2016
Wäschereidienstleistung 8,50 / 8,00 8,75 07/2016

(Schaufenster Mettmann)