Bonuszahlungen der Krankenkassen BdSt NRW: Finanzamt darf bei Bonusprogrammen den Steuerabzug nicht kürzen

Kreis · Eine gute Nachricht für Versicherte: Bonuszahlungen der Krankenkasse für freiwillige Gesundheitsmaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung.

Das heißt, die Krankenkassenbeiträge für die Basisversorgung dürfen in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen. Die Finanzämter kürzten bisher in diesen Fällen die abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge um die Bonuszahlung und berücksichtigten zum Nachteil der Steuerzahler deshalb nur geringere Beiträge. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied (AZ.: X R 17/15).

Im Entscheidungsfall hatte ein Versicherter an einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse teilgenommen. Die Kasse gewährte dem Versicherten einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen wie die Krebsvorsorge, die der Versicherte privat bezahlt hatte. Das Finanzamt kürzte die Beiträge zur Krankenversicherung um die Bonuszahlung und berücksichtigte nur den geminderten Betrag als Sonderausgabe. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe — also ohne Kürzung um den Bonus — steuerlich berücksichtigt werden müssen. Eine Verrechnung von Beiträgen und Bonus sei nicht möglich, denn die Bonuszahlung hänge nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammen, so das Urteil.

Versicherte, die an einem Bonusprogramm für private Vorsorgemaßnahmen teilnehmen und die Kosten für das gesundheitsbewusste Verhalten erstattet bekommen, können den ungekürzten Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung geltend machen. Aktuell bleiben die Steuerbescheide in diesem Punkt von Amts wegen offen, da ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk erteilt wurde, erläutert der Bund der Steuerzahler NRW. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid zu diesem Punkt ist daher nicht erforderlich.

(Schaufenster Mettmann)
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