Kein Zimmer frei?

Mettmann · Bezahlbarer Wohnraum ist in Mettmann Mangelware, darunter leiden nicht nur Wohnungssuchende, die auf preiswerten Wohnraum angewiesen sind.

Kein Zimmer frei?
Foto: silviarita/Pixabay

Was von der Bundesregierung zur Vermeidung von 'Ghettobildung‘ gedacht war, entwickelt sich für viele Kommunen und viele anerkannte Flüchtlinge inzwischen zu einem großen Problem: Die Wohnsitzauflage. Einige Länder haben diese vorausschauend gar nicht erst in Landesrecht umgesetzt. Nordrhein-Westfalen hat es getan und das 'stadtscharf‘. Das bedeutet auch hier in Mettmann, dass anerkannte Flüchtlinge in den ersten drei Jahren nach ihrer Anerkennung nicht einmal in eine Nachbarstadt wie Wülfrath oder Erkrath ziehen dürfen. Aber bezahlbarer Wohnraum ist in Mettmann Mangelware und deshalb stecken viele Flüchtlinge mit wenig Privatsphäre und wenig Rückzugsraum in den städtischen Unterkünften fest.

Am 22. November 2016 verkündete der damalige Integrationsminister Rainer Schmeltzer zur Wohnsitzauflage, die am 1. Dezember 2016 in Kraft trat: "Das Land unterstützt mit der Wohnsitzauflage die Integrationsarbeit der Städte und Gemeinden in NRW". Das war offensichtlich nicht zu Ende gedacht, denn viele Städte, so auch Mettmann, stehen erst mit der Wohnsitzauflage vor Integrationsproblemen. Waren es vor den Sommerferien in Mettmann noch 150 Migranten, die die städtischen Unterkünfte nicht verlassen konnten, weil es keine passenden Wohnungen gab, so sind es inzwischen rund 200. Rund 40 weitere sollten im Dezember folgen, wie im letzten Sozialausschuss von der Verwaltung mitgeteilt wurde.

Die Tendenz ist eher steigend, aber schwer zu prognostizieren, weil die Frage des Familiennachzugs Teil der Koalitionsverhandlungen der künftigen Bundesregierung ist. Für die Kommunen besteht die Verpflichtung, die zugewiesenen Flüchtlinge unterzubringen, auch wenn diese bereits vor der Zuweisung anerkannt wurden. Rechtlich gesehen sind sie 'obdachlos‘, wenn keine passende Wohnung angemietet werden kann.

Ausnahmen, die auf Antrag zur Aufhebung der Wohnsitzauflage führen können, gibt es nur wenige, wie etwa sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einem daraus erzieltem Einkommen von mehr als 710 Euro. Wohnungsnot vor Ort allein ist bisher kein fest vorgesehener Grund für die Aufhebung der Wohnsitzauflage.

(Schaufenster Mettmann/RG)
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